Verkaufsoffene Sonntage in Brandenburg
Verkaufsoffene Sonntage in Brandenburg: höchstens 5 Sonn- oder Feiertage im Kalenderjahr aus Anlass besonderer Ereignisse; dazu 1 weiterer Tag je Gebiet aus Anlass regionaler Ereignisse; innerhalb von 4 Wochen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage (§ 5 BbgLöG).
Regeln für verkaufsoffene Sonntage in Brandenburg
| Rechtsgrundlage | § 5 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) |
|---|---|
| Höchstzahl | Höchstens 5 Sonn- oder Feiertage im Kalenderjahr aus Anlass besonderer Ereignisse; dazu 1 weiterer Tag je Gebiet aus Anlass regionaler Ereignisse; innerhalb von 4 Wochen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage |
| Öffnungszeit | 13 bis 20 Uhr |
| Adventssonntage | Adventssonntage sind nicht ausgeschlossen |
| Nicht freigegeben | Karfreitag, Oster- und Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag |
| Wer entscheidet | Die örtliche Ordnungsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung |
| Fassung | Zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) |
Wortlaut
„… dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen.“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BbgLöG)
Quelle: Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG), § 5 · Stand der Rechtslage: 30.09.2026
Verkaufsoffene Sonntage in Brandenburg: Regeln und Termine
Im Kalender Brandenburgs finden sich Sonntagsöffnungen der Geschäfte nur in begrenzter Zahl: Aus Anlass besonderer Ereignisse dürfen höchstens 5 Sonn- oder Feiertage im Kalenderjahr freigegeben werden. Hinzu kommt 1 weiterer Tag je Gebiet, der an ein regionales Ereignis gebunden ist. Geregelt ist das in § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG). Die Läden öffnen an einem freigegebenen Tag von 13 bis 20 Uhr.
Einige Termine scheiden im Kalender von vornherein aus, weil sie nach dem Gesetz nicht freigegeben werden dürfen. Dazu zählen Karfreitag, Oster- und Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Diese Tage bleiben damit für Sonntagsöffnungen gesperrt. Über die Freigabe der übrigen Tage entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung.
Auch die Abstände zwischen den Terminen sind im Kalender begrenzt, denn innerhalb von 4 Wochen dürfen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage freigegeben werden. Die Zahl der Termine im Kalenderjahr und der Abstand zwischen ihnen wirken damit gemeinsam auf die Planung. Die Adventssonntage sind dabei nicht ausgeschlossen. Für sie gilt somit kein eigenes Verbot, anders als für Volkstrauertag und Totensonntag, die ausdrücklich nicht freigegeben werden dürfen.
Häufige Fragen
- Wie viele verkaufsoffene Sonntage sind in Brandenburg erlaubt?
- Höchstens 5 Sonn- oder Feiertage im Kalenderjahr aus Anlass besonderer Ereignisse; dazu 1 weiterer Tag je Gebiet aus Anlass regionaler Ereignisse; innerhalb von 4 Wochen höchstens 2 Sonn- oder Feiertage (§ 5 BbgLöG).
- Wie lange dürfen Geschäfte an verkaufsoffenen Sonntagen in Brandenburg öffnen?
- 13 bis 20 Uhr.
- Sind Adventssonntage in Brandenburg verkaufsoffen?
- Adventssonntage sind nicht ausgeschlossen.
- Wer legt verkaufsoffene Sonntage in Brandenburg fest?
- Die örtliche Ordnungsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung.