Verkaufsoffene Sonntage in Sachsen-Anhalt
Verkaufsoffene Sonntage in Sachsen-Anhalt: höchstens 4 Sonn- und Feiertage im Jahr bei besonderem Anlass oder öffentlichem Interesse an der Belebung der Gemeinde; eine Erlaubnis nur für Ortsteile gilt als für die ganze Gemeinde erteilt (§ 7 LÖffZeitG LSA).
Regeln für verkaufsoffene Sonntage in Sachsen-Anhalt
| Rechtsgrundlage | § 7 Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) |
|---|---|
| Höchstzahl | Höchstens 4 Sonn- und Feiertage im Jahr bei besonderem Anlass oder öffentlichem Interesse an der Belebung der Gemeinde; eine Erlaubnis nur für Ortsteile gilt als für die ganze Gemeinde erteilt |
| Öffnungszeit | Höchstens 5 zusammenhängende Stunden zwischen 11 und 20 Uhr, mit Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes |
| Adventssonntage | Adventssonntage sind nicht ausgeschlossen |
| Nicht freigegeben | Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Volkstrauertag, Totensonntag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie Heiligabend, wenn er auf einen Sonntag fällt |
| Wer entscheidet | Die Gemeinde durch Erlaubnis |
| Fassung | § 7 in der seit 24. Dezember 2022 geltenden Fassung |
Wortlaut
„Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet werden, wenn 1. ein besonderer Anlass vorliegt, … oder 2. … im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsteils oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht.“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA)
Quelle: Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA), § 7 · Stand der Rechtslage: 30.09.2026
Verkaufsoffene Sonntage in Sachsen-Anhalt: Regeln und Termine
Höchstens 4 Sonn- und Feiertage im Jahr dürfen in Sachsen-Anhalt für die Ladenöffnung freigegeben werden, wenn ein besonderer Anlass oder ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde besteht. Die Rechtsgrundlage bildet § 7 des Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA). Gilt eine Erlaubnis nur für Ortsteile, wird sie so behandelt, als wäre sie für die ganze Gemeinde erteilt worden. An einem freigegebenen Tag dürfen die Geschäfte höchstens 5 zusammenhängende Stunden zwischen 11 und 20 Uhr öffnen, wobei auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht genommen wird.
Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag dürfen in Sachsen-Anhalt nicht freigegeben werden. Dasselbe gilt für den Volkstrauertag, den Totensonntag sowie den 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Auch Heiligabend bleibt ausgeschlossen, sofern er auf einen Sonntag fällt. Adventssonntage sind dagegen nicht ausgeschlossen.
Zuständig ist in Sachsen-Anhalt die Gemeinde, die eine Sonntagsöffnung durch Erlaubnis zulässt. Sie bewegt sich dabei im Rahmen von § 7 LÖffZeitG LSA, der höchstens 4 Sonn- und Feiertage im Jahr vorsieht. Für jeden dieser Tage sind höchstens 5 zusammenhängende Stunden möglich, die in den Zeitraum von 11 bis 20 Uhr fallen.
Häufige Fragen
- Wie viele verkaufsoffene Sonntage sind in Sachsen-Anhalt erlaubt?
- Höchstens 4 Sonn- und Feiertage im Jahr bei besonderem Anlass oder öffentlichem Interesse an der Belebung der Gemeinde; eine Erlaubnis nur für Ortsteile gilt als für die ganze Gemeinde erteilt (§ 7 LÖffZeitG LSA).
- Wie lange dürfen Geschäfte an verkaufsoffenen Sonntagen in Sachsen-Anhalt öffnen?
- Höchstens 5 zusammenhängende Stunden zwischen 11 und 20 Uhr, mit Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes.
- Sind Adventssonntage in Sachsen-Anhalt verkaufsoffen?
- Adventssonntage sind nicht ausgeschlossen.
- Wer legt verkaufsoffene Sonntage in Sachsen-Anhalt fest?
- Die Gemeinde durch Erlaubnis.