Verkaufsoffene Sonntage in Schleswig-Holstein
Verkaufsoffene Sonntage in Schleswig-Holstein: höchstens 4 Sonn- und Feiertage im Jahr aus besonderem Anlass; die Freigabe kann auf Bezirke und Handelszweige beschränkt werden (§ 5 LÖffZG).
Regeln für verkaufsoffene Sonntage in Schleswig-Holstein
| Rechtsgrundlage | § 5 Ladenöffnungszeitengesetz Schleswig-Holstein (LÖffZG) |
|---|---|
| Höchstzahl | Höchstens 4 Sonn- und Feiertage im Jahr aus besonderem Anlass; die Freigabe kann auf Bezirke und Handelszweige beschränkt werden |
| Öffnungszeit | Höchstens 5 zusammenhängende Stunden, Ende spätestens um 18 Uhr, mit Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes |
| Adventssonntage | Adventssonntage und alle Sonn- und Feiertage im Dezember sind ausgeschlossen |
| Nicht freigegeben | Karfreitag, 1. Mai, Oster- und Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, Adventssonntage, Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 24. Dezember |
| Wer entscheidet | Die Bürgermeister amtsfreier Gemeinden sowie die Amtsdirektoren bzw. Amtsvorsteher durch Rechtsverordnung |
| Fassung | Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2026 (GVOBl. 2026 Nr. 49); § 5 seit 2006 unverändert |
Wortlaut
„Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LÖffZG)
Quelle: Ladenöffnungszeitengesetz Schleswig-Holstein (LÖffZG), § 5 · Stand der Rechtslage: 30.09.2026
Verkaufsoffene Sonntage in Schleswig-Holstein: Regeln und Termine
Das Ladenöffnungsrecht in Schleswig-Holstein stützt sich auf § 5 Ladenöffnungszeitengesetz Schleswig-Holstein (LÖffZG). Danach dürfen Geschäfte an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen im Jahr aus besonderem Anlass öffnen. Die Freigabe kann auf Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Die Öffnungszeit darf höchstens 5 zusammenhängende Stunden betragen, während das Ende spätestens um 18 Uhr liegen muss. Diese Zeitgrenzen nehmen Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes.
Anders als bei den erlaubten Anlasstagen sind Adventssonntage ausgeschlossen, und das gilt ebenso für alle Sonn- und Feiertage im Dezember. Nicht freigegeben werden dürfen außerdem Karfreitag, der 1. Mai, Oster- und Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag. Hinzu kommt der 24. Dezember. Zuständig sind die Bürgermeister amtsfreier Gemeinden sowie die Amtsdirektoren bzw. Amtsvorsteher, die dies durch Rechtsverordnung regeln.
Einer Höchstzahl von 4 Sonn- und Feiertagen im Jahr steht damit eine Reihe fester Ausschlusstage gegenüber, während die Freigabe selbst durch Rechtsverordnung erfolgt. Für jede Freigabe gelten zusätzlich die Zeitgrenzen von höchstens 5 zusammenhängenden Stunden und einem Ende spätestens um 18 Uhr. Die Beschränkung auf Bezirke und Handelszweige bleibt möglich, sodass eine Freigabe nicht zwingend für alle Geschäfte gilt.
Häufige Fragen
- Wie viele verkaufsoffene Sonntage sind in Schleswig-Holstein erlaubt?
- Höchstens 4 Sonn- und Feiertage im Jahr aus besonderem Anlass; die Freigabe kann auf Bezirke und Handelszweige beschränkt werden (§ 5 LÖffZG).
- Wie lange dürfen Geschäfte an verkaufsoffenen Sonntagen in Schleswig-Holstein öffnen?
- Höchstens 5 zusammenhängende Stunden, Ende spätestens um 18 Uhr, mit Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes.
- Sind Adventssonntage in Schleswig-Holstein verkaufsoffen?
- Adventssonntage und alle Sonn- und Feiertage im Dezember sind ausgeschlossen.
- Wer legt verkaufsoffene Sonntage in Schleswig-Holstein fest?
- Die Bürgermeister amtsfreier Gemeinden sowie die Amtsdirektoren bzw. Amtsvorsteher durch Rechtsverordnung.