Verkaufsoffene Sonntage in Hessen
Verkaufsoffene Sonntage in Hessen: bis zu 4 Sonn- und Feiertage im Jahr aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen, wenn deren öffentliche Wirkung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Freigabe kann auf Bezirke und Handelszweige beschränkt werden (§ 6 HLöG).
Regeln für verkaufsoffene Sonntage in Hessen
| Rechtsgrundlage | § 6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG) |
|---|---|
| Höchstzahl | Bis zu 4 Sonn- und Feiertage im Jahr aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen, wenn deren öffentliche Wirkung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Freigabe kann auf Bezirke und Handelszweige beschränkt werden |
| Öffnungszeit | Höchstens 6 zusammenhängende Stunden, Ende spätestens um 20 Uhr, möglichst außerhalb des Hauptgottesdienstes |
| Adventssonntage | Adventssonntage dürfen nicht freigegeben werden |
| Nicht freigegeben | Adventssonntage, 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, Osterfeiertage, Pfingstfeiertage, Fronleichnam, Volkstrauertag und Totensonntag |
| Wer entscheidet | Die Gemeinde durch begründete Allgemeinverfügung, die mindestens 3 Monate vor der Öffnung bekanntgemacht wird |
| Fassung | Zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 33); das Gesetz gilt bis 31. Dezember 2030 |
Wortlaut
„Die Gemeinden sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignisse) berechtigt, … die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 HLöG)
Quelle: Hessisches Ladenöffnungsgesetz (HLöG), § 6 · Stand der Rechtslage: 30.09.2026
Verkaufsoffene Sonntage in Hessen: Regeln und Termine
Das Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) regelt in § 6 die Sonntagsöffnung im Bundesland Hessen. Es erlaubt bis zu 4 Sonn- und Feiertage im Jahr aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen. Dabei muss die öffentliche Wirkung des Ereignisses gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Geschäfte dürfen an einem freigegebenen Tag höchstens 6 zusammenhängende Stunden öffnen. Das Ende dieser Öffnung liegt spätestens um 20 Uhr.
Adventssonntage dürfen nicht freigegeben werden. Ebenso gesperrt sind der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag und die Osterfeiertage. Auch die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, Volkstrauertag und Totensonntag bleiben in Hessen ausgeschlossen. Zuständig ist die Gemeinde. Sie handelt durch begründete Allgemeinverfügung.
Die Gemeinde kann die Freigabe auf Bezirke und Handelszweige beschränken. Anders als bei den Adventssonntagen nennt das Gesetz für die bis zu 4 Sonn- und Feiertage im Jahr konkrete Anlässe: Märkte, Messen oder besondere örtliche Ereignisse. Die Gemeinde muss ihre Allgemeinverfügung mindestens 3 Monate vor der Öffnung bekanntmachen. Die Öffnung liegt möglichst außerhalb des Hauptgottesdienstes.
Häufige Fragen
- Wie viele verkaufsoffene Sonntage sind in Hessen erlaubt?
- Bis zu 4 Sonn- und Feiertage im Jahr aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen, wenn deren öffentliche Wirkung gegenüber der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Freigabe kann auf Bezirke und Handelszweige beschränkt werden (§ 6 HLöG).
- Wie lange dürfen Geschäfte an verkaufsoffenen Sonntagen in Hessen öffnen?
- Höchstens 6 zusammenhängende Stunden, Ende spätestens um 20 Uhr, möglichst außerhalb des Hauptgottesdienstes.
- Sind Adventssonntage in Hessen verkaufsoffen?
- Adventssonntage dürfen nicht freigegeben werden.
- Wer legt verkaufsoffene Sonntage in Hessen fest?
- Die Gemeinde durch begründete Allgemeinverfügung, die mindestens 3 Monate vor der Öffnung bekanntgemacht wird.